I. Geltung/Angebote
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Proben und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger, technischer Normen zulässig.
Il. Preise / Kostenvoranschläge
1. Auf Verlangen des Kunden werden im Auftrag auch die Preise vermerkt, die voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben für vereinbarte Arbeiten, auch wenn sie im Auftrag vermerkt sind, sind nur annähernd und stellen keinen Kostenvoranschlag dar. Sie dürfen jedoch ohne vorherige Zustimmung des Kunden nicht um mehr als 15 % überschritten werden.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eine schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 6 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden. Wir behalten uns vor, für extra bestellte, nicht lagerhaltige Ware, bei Rücknahme 20 % vom Warenwert zu berechnen.
Ill.Lieferzeit und Lieferbedingungen
1. Liefer-und Montagefristen gelten nur als ungefähre und beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch erst, sobald der Kunde die seinerseits zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen und Vorrichtungen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
Entsprechendes gilt bei der Vereinbarung von Liefer- oder Montageterminen. Liefer-/Montagefristen und Liefer-/Montagetermine verlängern sich angemessen bei einer Behinderung – auch unserer Zulieferer-, die nicht durch uns verschuldet wurden.
Eine Verzögerung durch solche Behinderungen haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn wir uns bei Eintritt dieser Behinderung bereits in Verzug befanden. Wird durch eine, solche Behinderung die Auftragsdurchführung unangemessen erschwert, so sind wir bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung unserer Ansprüche aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
2. Bei von uns verschuldetem Liefer-/Montageverzug leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, bei entsprechendem Schadensnachweis eine Verzugsentschädigung, die der Höhe nach begrenzt ist auf 0,5 % pro vollendeter Woche nach Ablauf der Nachfrist, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % jeweils vom Wert der nicht rechtzeitig gelieferten bzw. montierten Teile. Ist uns vom Kunden eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, eingeräumt worden, und hat der Kunde bei Nichteinhaltung der Nachfrist durch uns dann nachweislich kein Interesse mehr an der Leistung, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Wird die Lieferung oder Montage auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten (1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat) berechnet.
IV. Zahlung
1. Zahlungsziel ist 30 Tage nach Lieferung/Montage rein netto.
2. Zahlungen sind in bar, durch Scheck oder durch Überweisung auf eines der auf den Rechnungsformularen angegebenen Konten zu leisten.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossenen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus diesem Vertrag beruht.
3. Verzugszinsen werden mit banküblichem Zins berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
4. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung bzw. Bestellung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
5.Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Ab Verzug des Käufers können wir auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. An Kunden verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von uns. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im Rahmen gewöhnlichen Geschäftsverkehrs veräußern und sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde tritt mit Abschluss des Kaufvertrages sämtliche Rechte aus der Veräußerung von Vorbehaltsware an uns sicherungshalber ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte geltend als Vorbehaltsware.
2. Soweit angebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
VI. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in den Besitz des Kunden gelangten Gegenstände zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindungen gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
2. Wir sind berechtigt, die Pfandgegenstände mit Ablauf von drei Monaten als Fälligkeit der Forderung, ohne vorherige Androhung, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verkaufen; §1234 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
VII. Gewährleistung
1. Mängel an gelieferten Gegenständen müssen unserer Firma unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden, spätestens jedoch nach 14 Tagen.
2. Wir haften nur bei von uns zu vertretenden Mängeln. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor, bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht durch uns erfolgte Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem auch unsachgemäße Inbetriebnahme,
3. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte uns der Kunde keine Gelegenheit geben, uns vom Mangel zu überzeugen und uns ein Nachbesserungsrecht einzuräumen, so entfallen alle Ansprüche auf Gewährleistung. Bei drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten bleiben unberührt.
4. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche zu.
5. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens der Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, unsere Firma handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
6. Auch Mangelfolgeschäden unterliegen der 6-monatigen Verjährungsfrist.
VIII. Garantieansprüche
1. Die Entscheidung über Garantieansprüche sind dem Lieferanten vorbehalten, bei Ablehnung sind die Reparaturkosten zu bezahlen.
Bei Kulanz-Anträgen ist die Reparatur zu bezahlen, wobei bei Zustimmung der Kulanz von uns eine Gutschrift erfolgt.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, PVV und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
X. Sonstiges
1. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – unser Firmensitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Nach unserer Wahl steht es uns offen, auch am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.